Start der Aktion „Warnhinweise müssen sichtbar sein!“

am 8. Dezember 2016

Seit Inkrafttreten des neuen Tabakerzeugnisgesetzes im Mai 2016 müssen die Verpackungen von Zigaretten und Drehtabak kombinierte Warnhinweise mit sogenannten Schockfotos tragen, um auf die verheerenden gesundheitlichen Folgen des Rauchens aufmerksam zu machen. Damit diese Warnhinweise auch zu sehen sind, enthält die zu dem Gesetz gehörende Tabakerzeugnisverordnung eine eindeutige Vorschrift: die neuen Warnhinweise dürfen beim Inverkehrbringen nicht teilweise oder ganz verdeckt werden.

Tabakproduzenten und Einzelhändler umgehen die Verordnung, indem sie Zigarettenschachteln in den Regalen hinter Plastik- oder Papptafeln verstecken, auf denen die Kunden nur Name, Logo und Preis der Zigaretten erkennt. So sehen Kunden nicht die drastischen Warnhinweise, die sie vom Kauf abhalten würden, sondern ein Regal voller Werbebotschaften, die sie zum Kauf animieren. Die Absicht des Gesetzgebers, Menschen vor den Gefahren des Rauchens zu schützen, wird zunichte gemacht. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, welches das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung ausgearbeitet hat, sieht das Verdecken der Warnhinweise als gesetzwidrig an.

Machen Sie mit: Warnhinweise müssen sichtbar sein!

Die Überwachung der Einhaltung des Tabakerzeugnisgesetzes und der Tabakerzeugnisverordnung liegt bei den Landesbehörden, also den Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämtern bzw. den Ordnungsämtern. Diese sind laut § 29 des Tabakerzeugnisgesetzes befugt, anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis verbunden sind. Verstöße gegen das Tabakerzeugnisgesetz oder die Tabakerzeugnisverordnung können bei dem für den Verkaufsort zuständigen Amt angezeigt werden. Mit folgendem Text können Sie einen Verstoß gegen die Tabakerzeugnisverordnung zur Anzeige bringen, bei dem die Warnhinweise auf Zigarettenschachteln durch Tafeln verdeckt werden:

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Betreff: Anzeige wegen verdeckter Warnhinweise bei Zigarettenschachteln am Verkaufsort

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Anzeige wegen Verstoßes gegen die Tabakerzeugnisverordnung gegen den Betreiber des Geschäftes (Name und Ort einfügen).
Die Tabakerzeugnisverordnung sieht laut §11 1. (4) vor, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht teilweise oder vollständig verdeckt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ist das Verdecken der Warnhinweise durch vorgeschobene Tafeln gesetzwidrig.
In dem oben erwähnten Geschäft werden Zigaretten in Verkehr gebracht. Hierbei werden die Warnhinweise durch Tafeln verdeckt, die vor die Zigarettenschachteln geschoben sind. Hiermit liegt ein Verstoß gegen die Tabakerzeugnisverordnung vor.
Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Warnung des Verbrauchers vor den Gefahren des Rauchens wird von dem Betreiber des Geschäftes planmäßig zunichte gemacht.
Ich fordere Sie hiermit auf, den Betreiber des Geschäftes zu veranlassen, die Tafeln, die die Warnhinweise auf den Zigarettenschachteln verdecken, unverzüglich zu entfernen.
Für eine Nachricht über Ihr Vorgehen in diesem Fall wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Name, Anschrift

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Auch der Verkauf von Zigaretten über Automaten ist seit Mai 2016 gesetzeswidrig, wenn der Käufer die Warnhinweise vor dem Kauf der Ware nicht sehen kann. Die Warnhinweise werden durch den Automaten verdeckt, daher liegt ein Verstoß gegen die Tabakerzeugnisverordnung vor.

Mit folgendem Text können Sie einen Verstoß gegen die Tabakerzeugnisverordnung zur Anzeige bringen, bei dem Zigaretten über Automaten vertrieben werden, ohne dass die Warnhinweise auf den Zigarettenschachteln zu sehen sind:

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Betreff: Anzeige wegen verdeckter Warnhinweise bei Zigarettenschachteln in Zigarettenautomaten

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich den Aufsteller des Zigarettenautomaten (Standort einfügen) wegen Verstoßes gegen die Tabakerzeugnisverordnung an.
Die Tabakerzeugnisverordnung sieht laut §11 1. (4) vor, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht teilweise oder vollständig verdeckt werden dürfen.
In dem oben bezeichneten Zigarettenautomaten werden Zigaretten in den Verkehr gebracht. Hierbei werden die Warnhinweise auf den Zigarettenschachteln verdeckt. Hiermit liegt ein Verstoß gegen die Tabakerzeugnisverordnung vor. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ist das Verdecken der Warnhinweise beim Inverkehrbringen der Ware gesetzwidrig.
Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Warnung des Verbrauchers vor den Gefahren des Rauchens wird von den Betreibern der Geschäfte und den Aufstellern der Automaten planmäßig zunichte gemacht.
Ich fordere Sie hiermit auf, die Aufsteller des Zigarettenautomaten zu veranlassen, den Zigarettenautomaten unverzüglich zu entfernen.
Für eine Nachricht über Ihr Vorgehen in diesem Fall wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Name, Anschrift

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Anzeigen sollten wie bereits gesagt an das für den Verkaufsort zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt bzw. das Ordnungsamt gerichtet werden. Gerne können sie eine Kopie der Anzeige an das Forum Rauchfrei senden.

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