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23.09.07

Verbraucherzentrale Bundesverband

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Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift TV Spielfilm 19/07 (15.9. – 28.9.2007) für die Zigarettenmarke Lucky Strike geworben wird.

Auf den Seiten 234 und 235 befindet sich in der Form eines „redaktionellen“ Beitrages ein Text, der positiv über eine neue Plakatserie für die Zigarettenmarke Lucky Strike berichtet und auf eine konkrete „Auftaktveranstaltung für eine Promotion-Partytour“ hinweist. Die Einleitung lautet: „Auf neuen Plakatmotiven und mit einer Veranstaltungsreihe quer durch die Republik will die Zigarettenmarke Lucky Strike das Kampagnenmotto „Open up“ umsetzen.“ Daneben befindet sich die Abbildung eines Plakates der angekündigten Serie. Darauf sind deutlich sichtbar zwei Lucky-Strike-Zigaretten-Packungen zu sehen. Rechts davon sind in einer vollen Diskothek tanzende Menschen abgebildet, über denen sich deutlich erkennbar das Emblem von Lucky Strike befindet. Darunter findet sich der Schriftzug: „Mit neuen Plakaten und Promotion-Partys will sich Lucky Strike ins Stadtgespräch bringen“.

Gemäß § 21a des Vorläufigen Tabakgesetzes ist es verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben. Unzweifelhaft handelt es sich hier um ein Presseerzeugnis. „Werbung“ ist gemäß § 21a Abs. 1 Nr. 1 unter Verweis auf Art. 2 b) der Richtlinie 2003/33/EG „jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern“. Verboten sind somit die direkte und die indirekte Werbung für Tabakerzeugnisse.

Die vorliegende Werbung scheint den Eindruck hervorrufen zu wollen, es handele sich um einen redaktionellen Beitrag. Darauf kann es aber nicht ankommen, da sowohl der Text als auch das abgebildete Plakat geeignet sind, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern.

Zum einen ist es gerade die Absicht der Firma BAT, die Marke Lucky Strike mit „intelligentem Wortwitz“ zu verknüpfen. Genau dies ist aber offenbar die ausdrückliche Absicht des Textes. Zum anderen werden die Zigarettenschachteln von Lucky Strike in Verbindung mit den unter dem Lucky Strike-Emblem tanzenden Menschen gezeigt. Dadurch kann – besonders auch bei Kindern und Jugendlichen - der Eindruck erweckt werden, durch das Rauchen von Zigaretten werde Lebensfreude, die mit dem Tanzen verbunden ist, gefördert.

Damit liegen Verstöße gegen § 21a des Vorläufigen Tabakgesetzes vor. Wir bitten Sie daher, gegen diese verbotene Werbung vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Johannes Spatz
Sprecher des Forum Rauchfrei

 

Anlage: TV Spielfilm 19/07