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Sprecher(in) und Anschrift Johannes Spatz,
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Giselly Leinenbach, (
(030) 897 49007 |
14.07.07
Verbraucherzentrale Bundesverband
Markgrafenstr. 66
10969 Berlin
Verstöße gegen das Tabakwerbeverbot
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der aktuellen Juli-Ausgabe des Magazins „IQ style“ wird unter Verstoß gegen § 21a des Vorläufigen Tabakgesetzes für die Zigarettenmarken DUNHILL und Lucky Strike geworben. Das beigefügte Magazin habe ich in der Freien Universität, Rechtswissenschaftliche Fakultät, am 12. Juli 2007 kostenlos erhalten.
Die beanstandete Tabakwerbung ist auf den Seiten 105 bis 107 des Magazins abgedruckt.
Auf Fotos der Seite 105 taucht der Markenname dunhill auf und im Text wird über eine Eventtour zu DUNHILL berichtet („Die Premiumcigarettenmarke DUNHILL feierte …“.). Weiterhin wird auf den Seiten 106 und 107 ganz unverblümt für Lucky Strike geworben und eine Laser-Show mit Lucky Strike angekündigt. Diese Werbungen sind weder als Anzeige gekennzeichnet noch wird vor den Folgen des Rauchens gewarnt.
Eine weitere Zeitschrift ist das Politikmagazin „Berliner Republik“. Das SPD-nahe Magazin hat in den ersten zwei Ausgaben in diesem Jahr drei Anzeigen von der Tabakindustrie enthalten. In der Ausgabe Nr. 1 befindet sich auf Seite 19 eine ganzseitige Anzeige von BAT („Schön, die Freiheit zu haben!“). In der Ausgabe Nr. 2 befindet sich auf Seite zwei ebenfalls eine ganzseitige Anzeige von Reemtsma („Verantwortung …“). Hier sind verschiedene Logos von Zigarettenmarken und der Spruch „Die EG-Gesundheitsminister: Rauchen kann tödlich sein.“ abgedruckt. Auf Seite 19 befindet sich die gleiche Werbung von BAT, die bereits in der Ausgabe Nr. 1 gezeigt wurde.
Gemäß § 21a des Vorläufigen Tabakgesetzes ist es verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben. Unzweifelhaft handelt es sich bei den Zeitschriften „IQ style“ und „Berliner Republik“ um Presseerzeugnisse. „Werbung“ ist gemäß § 21a Abs. 1 Nr. 1 unter Verweis auf Art. 2 b) der Richtlinie 2003/33/EG „jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern“. Verboten sind somit die direkte und die indirekte Werbung für Tabakerzeugnisse.
Verboten ist somit nicht nur Werbung für Tabakerzeugnisse im Rahmen einer gegen Zahlung eines Entgeltes geschalteten Werbeanzeige, sondern auch jeder Form von Werbung für Tabak in dem redaktionellen Teil eines Presseerzeugnisses.
Damit liegen Verstöße gegen § 21a des Vorläufigen Tabakgesetzes vor. Ich bitte Sie daher, gegen diese verbotene Werbung vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Spatz
Sprecher des Forum Rauchfrei
Anlage: Kopien aus dem Magazin „IQ style“ und „Berliner Republik“ kommen auf dem Postweg